LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2016
L 2 SO 67/14
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X § 111 S. 1 und S. 2; SGB XII § 98;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 4128/10

Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Beginn der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X unabhängig von einer Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 67/14

DRsp Nr. 2016/8206

Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Beginn der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X unabhängig von einer Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers

Zu den Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Zur Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

1. Zu den Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. 2. Zur Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X. 3. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist.