Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 für den Hilfeempfänger G. (im Folgenden G.) in Höhe von 53.590,79 €.
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