LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2015
L 2 SO 5328/13
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X § 105 Abs. 3; SGB X § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 4131/10

Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Zurechnung der Kenntnis des Rechtsvorgängers über die Leistungspflicht gemäß § 105 Abs. 3 SGB X; Beginn der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X unabhängig von einer Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 2 SO 5328/13

DRsp Nr. 2016/8209

Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Zurechnung der Kenntnis des Rechtsvorgängers über die Leistungspflicht gemäß § 105 Abs. 3 SGB X; Beginn der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X unabhängig von einer Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers

Zu den Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3, Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Sozialhilfeträger muss sich die Kenntnis seines Rechtsvorgängers über die Leistungspflicht gem. § 105 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurechnen lassen. Zur Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X § 105 Abs. 3; SGB X § 111 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 für den Hilfeempfänger G. (im Folgenden G.) in Höhe von 53.590,79 €.