LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2016
L 2 SO 3461/13 ZVW
Normen:
SGB X § 111 S. 1; SGB XII § 97; SGB XII § 98 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 494/08

Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung nach nicht rechtzeitiger Geltendmachung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 3461/13 ZVW

DRsp Nr. 2016/8205

Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung nach nicht rechtzeitiger Geltendmachung

Zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach §§ 97, 98 SGB XII. Zur Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X, insbesondere auch zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung.

1. Zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach §§ 97, 98 SGB XII. 2. Zur Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X, insbesondere auch zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung. 3. Werden Sozialhilfeleistungen vorwiegend zu dem Zweck gewährt, dem behinderten Menschen ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben in seiner eigenen Wohnung außerhalb einer stationären Einrichtung zu ermöglichen, ihm also ein "selbstständiges Wohnen" zu ermöglichen, ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegeben.