SG Heilbronn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 494/08
Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung nach nicht rechtzeitiger Geltendmachung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 3461/13 ZVW
DRsp Nr. 2016/8205
Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung nach nicht rechtzeitiger Geltendmachung
Zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach §§ 97, 98SGB XII. Zur Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X, insbesondere auch zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung.
1. Zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach §§ 97, 98SGB XII.2. Zur Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X, insbesondere auch zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung.3. Werden Sozialhilfeleistungen vorwiegend zu dem Zweck gewährt, dem behinderten Menschen ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben in seiner eigenen Wohnung außerhalb einer stationären Einrichtung zu ermöglichen, ihm also ein "selbstständiges Wohnen" zu ermöglichen, ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegeben.
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