LSG Bayern - Urteil vom 09.04.2009
L 4 KR 258/07
Normen:
SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 50 Abs. 1 S. 2; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 390/06

Erstattung von Krankengeldzahlungen durch den Versicherten nach einer Rentennachzahlung

LSG Bayern, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 258/07

DRsp Nr. 2009/21521

Erstattung von Krankengeldzahlungen durch den Versicherten nach einer Rentennachzahlung

Bei einer vorangegangenen Krankengeldzahlung darf die Krankenkasse aus einer Nachzahlung der Rente eine Erstattung direkt vom Versicherten einfordern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 50 Abs. 1 S. 2; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Krankengeld in Höhe von 594,64 Euro zu erstatten, das er zeitgleich mit Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten hat.