LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2022
L 26 KR 208/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 43/17

Erstattung von Kosten für LiposuktionsbehandlungenGenehmigungsfiktion kein fingierter VerwaltungsaktRechtsposition sui generisVorfestlegung des Versicherten auf eine bestimmte Behandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen L 26 KR 208/20

DRsp Nr. 2022/5959

Erstattung von Kosten für Liposuktionsbehandlungen Genehmigungsfiktion kein fingierter Verwaltungsakt Rechtsposition sui generis Vorfestlegung des Versicherten auf eine bestimmte Behandlung

Eine Vorfestlegung auf die in Anspruch genommene Behandlung – hier Liposuktionen an den Beinen und Armen im Wege ambulant durchzuführender Operationen - steht einem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a SGB V entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen .

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Liposuktionsbehandlungen in Höhe von insgesamt 17.030,12 Euro.