LSG Hamburg - Urteil vom 12.03.2018
L 4 SO 56/15
Normen:
SGB X § 104; SGB XII § 98 Abs. 2 ; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 223/10

Erstattung von Kosten für Leistungen der EingliederungshilfeÖrtlich zuständiger LeistungsträgerGewöhnlicher Aufenthalt des HilfeempfängersVorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Leistungsträgern

LSG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 56/15

DRsp Nr. 2018/13172

Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe Örtlich zuständiger Leistungsträger Gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Leistungsträgern

1. Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis aus § 104 SGB X beruht in Fällen, in denen es um die Begründung einer Zuständigkeit nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. wegen fehlender Weiterleitung geht, nicht auf materiell-rechtlichen Leistungsvorschriften, sondern wird erst durch eine mangelnde Weiterleitung geschaffen. 2. § 14 Abs 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX a.F. schafft lediglich eine nachrangige Zuständigkeit mit der Folge, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen nach § 104 SGB X vom "eigentlich" zuständigen, in diesem Sinne vorrangigen Rehabilitationsträger erstatten lässt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 383.364,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 104; SGB XII § 98 Abs. 2 ; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand: