LSG Bayern - Beschluss vom 03.06.2014
L 15 SF 402/13 E
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 5; JVEG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 274/13

Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 402/13 E

DRsp Nr. 2014/13947

Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

2. Die Entschädigung für die durch die Begleitung zum Erörterungstermin am 25.09.2013 entstandenen Kosten wird auf 100,- EUR festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 19; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 5; JVEG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 KR 189/10 geführten Klageverfahren wurde mit Ladung vom 30.07.2013 ein Erörterungstermin für den 25.09.2013, 12.30 Uhr, angesetzt, zu dem das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem SG mit, dass sie beabsichtige, mit Herrn R. als Begleitperson ("12,- EUR / Stunde") anzureisen. Die Notwendigkeit der Begleitung ergebe sich aus dem Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 90) mit Merkzeichen G und B. Sie müsse sich ein Fahrzeug ausleihen, bei dem km-Entschädigung anfalle. Alternativ könne sie nur mit Taxi und Taxifahrer als Begleitperson anreisen.