1. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. November 2013 wird aufgehoben.
2. Die Entschädigung für die durch die Begleitung zum Erörterungstermin am 25.09.2013 entstandenen Kosten wird auf 100,- EUR festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem
In dem am Sozialgericht Bayreuth (
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