LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.04.2013
L 11 AL 145/12 B
Normen:
SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 351/12

Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen L 11 AL 145/12 B

DRsp Nr. 2013/18396

Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 5. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für sein vor dem Sozialgericht (SG) Hannover geführtes Klageverfahren S 26 AL 351/12. In diesem Klageverfahren geht es um die Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren.

Das Jobcenter Region F. hatte gegenüber dem Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) teilweise aufgehoben und die Erstattung zu viel gewährter Leistungen i.H.v. 48,70 Euro verlangt (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Februar 2011). Die Beklagte, die für das Jobcenter die Vollstreckung von Forderungen besorgt, forderte den Kläger mit Mahnung vom 7. August 2011 zur Zahlung des Restbetrags i.H.v. 23,92 Euro auf und verlangte Mahngebühren i.H.v. 0,80 Euro. Die Mahnung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass gegen die Erhebung der Mahngebühr Widerspruch eingelegt werden könne.