LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2018
L 3 R 137/18 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 373/17

Erstattung von Kosten eines WiderspruchsverfahrensBeschwerde im PKH-VerfahrenKeine PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 3 R 137/18 B

DRsp Nr. 2018/8762

Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens Beschwerde im PKH-Verfahren Keine PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten als Rechtsanwältin für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

In der Hauptsache steht die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 380,80 EUR im Streit.

Den zugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwältin vom 07.04.2017, eingegangen am 20.04.2017, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2018, zugestellt am 26.02.2018, abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am selben Tag Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wiederum Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.