LSG Chemnitz - Beschluss vom 24.10.2013
3 AS 830/13 B PKH
Normen:
SGG § 193; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 328; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 6286/11

Erstattung von Kosten des Vorverfahrens; Prozesskostenhilfe; Voranwendung einer beabsichtigten Rechtsanwendung; vorläufiger Bescheid; Vorwirkung einer geplanten; sich selbst Rückwirkung beimessenden Norm

LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 3 AS 830/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/23887

Erstattung von Kosten des Vorverfahrens; Prozesskostenhilfe; Voranwendung einer beabsichtigten Rechtsanwendung; vorläufiger Bescheid; Vorwirkung einer geplanten; sich selbst Rückwirkung beimessenden Norm

1. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Behörde ermächtigen würde, im Rahmen einer gebundenen, das heißt ohne Ermessen zu treffenden, Entscheidung über einen Leistungsantrag oder nachfolgend einen Widerspruch eine in Aussicht stehende, noch nicht verkündete Norm wie geltendes Recht in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. 2. Eine Behörde ist im Hinblick auf eine absehbare Rechtsänderung nicht gehalten, an Stelle eines abschließenden Bescheides nur einen vorläufigen Bescheid im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III zu erlassen. 3. Die Regelungen in § 63 SGB X betreffen unmittelbar nur das isolierte Vorverfahren. Soweit sich ein Klageverfahren anschließt, ist § 193 SGG auch für die Kosten des Vorverfahrens maßgebend.