Erstattung von Jugendhilfeleistungen; Gewöhnlicher Aufenthalt eines Jugendlichen als Maßstab für die Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe
OVG Sachsen, Urteil vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 1 A 753/08
DRsp Nr. 2010/3943
Erstattung von Jugendhilfeleistungen; Gewöhnlicher Aufenthalt eines Jugendlichen als Maßstab für die Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe
1. Unter welchen Voraussetzungen bei einer Wiederaufnahme einer Leistung von einem zuständigkeitsrelevanten Leistungsbeginn auszugehen ist, regelt § 86 Abs. 4SGB VIII nicht. Das SGB VIII stellt lediglich in anderen Vorschriften (§§ 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 3, 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) im Zusammenhang mit der Frage eines Zuständigkeitswechsels auf den Gesichtspunkt der "Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen" ab.2. Hilfeleistungen sollen nur dann als unterbrochen angesehen werden, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden. Maßgebend ist aber in Ermangelung konkreter gesetzlicher Vorgaben eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob hiernach mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar war. Die bloße Einstellung der Hilfe mag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist.3. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27SGB VIII darf nur im Einklang mit dem Willen des Personensorgeberechtigten gewährt werden.
Tenor
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