TVK (Musiker in Kulturorchestern) § 12 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2976/08
Erstattung von Instandsetzungskosten für eigenes Instrument; Fahrt- und Transportkosten bei Instandsetzung durch Instrumentenbauer eigenen Vertrauens
LAG Hamm, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 1431/09
DRsp Nr. 2010/13691
Erstattung von Instandsetzungskosten für eigenes Instrument; Fahrt- und Transportkosten bei Instandsetzung durch Instrumentenbauer eigenen Vertrauens
1. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern ist ein Arbeitgeber, der einem bei ihm beschäftigten Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung stellt, verpflichtet, die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten zu tragen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stehen.2. Zu den Instandsetzungskosten zählen neben den eigentlichen Kosten für die Arbeiten am Instrument auch die erforderlichen Fahrt- und Transportkosten, um dem mit der Durchführung der Instandsetzung beauftragten Instrumentenbauer die Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen.3. Der Musiker hat bei der Vergabe der Instandsetzungsarbeiten ein gewisses Handlungsermessen, das es ihm erlaubt, die Arbeiten bei einem Instrumentenbauer seines Vertrauens durchführen zu lassen, auch wenn dadurch höhere Fahrt- und Transportkosten entstehen. Das Ermessen wird dadurch begrenzt, dass die Instandsetzungskosten in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stehen und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar sein müssen.
Tenor
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