OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2016
12 A 2760/15
Normen:
SGB IX § 148 Abs. 5 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4343/14

Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Beförderung schwerbehinderter Personen i.R.d. jährlich festzusetzenden Pauschale; Individualnachweis durch Verkehrszählung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 12 A 2760/15

DRsp Nr. 2016/11800

Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Beförderung schwerbehinderter Personen i.R.d. jährlich festzusetzenden Pauschale; Individualnachweis durch Verkehrszählung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 51.438,42 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 148 Abs. 5 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor.