Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2; diese tragen ihre Kosten selbst.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von 25.040,57 Euro, die der klagende Landkreis für die Hilfeempfängerin A. H. (i.F.: A.H.) in der Zeit vom 27. November 2006 bis 31. Oktober 2010 aufgewandt hat.
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