LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2016
L 7 SO 3237/12
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 6501/10

Erstattung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII; Örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 3237/12

DRsp Nr. 2016/11565

Erstattung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII; Örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen

Ist vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden, endet die durch § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII begründete Zuständigkeit erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt. In solchen Fällen wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzten der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2; diese tragen ihre Kosten selbst.

Normenkette:

SGB XII § 98 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von 25.040,57 Euro, die der klagende Landkreis für die Hilfeempfängerin A. H. (i.F.: A.H.) in der Zeit vom 27. November 2006 bis 31. Oktober 2010 aufgewandt hat.