OVG Saarland - Urteil vom 11.06.2010
1 A 8/10
Normen:
SVwVfG § 24; SVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; BestattG § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SL; BSHG § 122; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 592/08

Erstattung von Bestattungskosten bei behördlicher Veranlassung einer Bestattung im Falle der Ausnutzung aller Möglichkeiten der Suche nach etwaigen Angehörigen durch die Behörde; Umfang der zur Suche der erstattungspflichtigen Person von Amts wegen gebotenen Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls; Rechtswidrigkeit von Maßnahmen gegenüber dem Bestattungspflichtigen bei unzureichenden Ermittlungen vor der behördlichen Veranlassung einer Bestattung; Anwendung der Grundsätze aus § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Beurteilung der Existenz einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Verstorbenen

OVG Saarland, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 1 A 8/10

DRsp Nr. 2010/12606

Erstattung von Bestattungskosten bei behördlicher Veranlassung einer Bestattung im Falle der Ausnutzung aller Möglichkeiten der Suche nach etwaigen Angehörigen durch die Behörde; Umfang der zur Suche der erstattungspflichtigen Person von Amts wegen gebotenen Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls; Rechtswidrigkeit von Maßnahmen gegenüber dem Bestattungspflichtigen bei unzureichenden Ermittlungen vor der behördlichen Veranlassung einer Bestattung; Anwendung der Grundsätze aus § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Beurteilung der Existenz einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Verstorbenen

Die behördliche Veranlassung einer Bestattung anstelle und auf Kosten des Bestattungspflichtigen setzt im Regelfall voraus, dass die Behörde zuvor alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und zu klären, ob der Bestattungspflichtige für die Bestattung sorgen wird. Der Umfang der insoweit gemäß § 24 SVwVfG von Amts wegen gebotenen Ermittlungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nur bei einer besonderen Fallgestaltung (hier bejaht) wird die Behörde die Bestattung veranlassen können, ohne zuvor mit den ihm namentlich bekannten Angehörigen des Verstorbenen persönlichen Kontakt aufgenommen zu haben.