BSG - Beschluss vom 11.04.2018
B 12 R 75/17 B
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 727/14
SG Leipzig, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1644/12

Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen B 12 R 75/17 B

DRsp Nr. 2018/8266

Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss substantiiert aufgezeigt werden, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt und dass eine Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. 2. Weiter muss dargelegt werden, warum die Rechtsfrage nach aktueller Rechtsprechung und Lehre nicht beantwortet werden kann. 3. Schlussendlich ist der Schritt darzustellen, der zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse unternommen werden muss.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K., L., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I