I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt neben der Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge auch die Erstattung derjenigen Beiträge, die er zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtete.
Der Kläger lebt im Kosovo. Es liegen Pflichtbeitragszeiten (mit Lücken) zur Rentenversicherung in Deutschland für die Zeit vom 30. Mai 1969 bis 15. Juni 1972 vor. Er stellt am 18. Oktober 2007 einen Antrag auf Kontenklärung.
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