LSG Bayern - Beschluss vom 12.10.2009
L 13 R 452/09
Normen:
SGB IV § 26; SGB V § 231; SGB VI § 210;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1056/08

Erstattung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Krankenversicherungsbeiträge

LSG Bayern, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen L 13 R 452/09

DRsp Nr. 2010/1388

Erstattung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Krankenversicherungsbeiträge

Nach § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Dabei ergibt bereits der Sachzusammenhang dieser Norm, dass nur die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nicht zur Krankenversicherung zu erstatten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26; SGB V § 231; SGB VI § 210;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt neben der Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge auch die Erstattung derjenigen Beiträge, die er zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtete.

Der Kläger lebt im Kosovo. Es liegen Pflichtbeitragszeiten (mit Lücken) zur Rentenversicherung in Deutschland für die Zeit vom 30. Mai 1969 bis 15. Juni 1972 vor. Er stellt am 18. Oktober 2007 einen Antrag auf Kontenklärung.