LSG Hamburg - Urteil vom 21.01.2015
L 2 AL 37/12
Normen:
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB III § 56 Abs. 1; SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 77;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 552/09

Erstattung von Auslagen für eine Ausbildung zur MasseurinErmessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über einen Erstattungsanspruch

LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen L 2 AL 37/12

DRsp Nr. 2015/2679

Erstattung von Auslagen für eine Ausbildung zur Masseurin Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über einen Erstattungsanspruch

1. Stehen die begehrten Leistungen im Ermessen des zuständigen Trägers, so sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nicht bereits dann gegeben, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich zieht. Vielmehr setzt ein Kostenerstattungsanspruch für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen entsprechenden Primäranspruch voraus und erfordert daher bei im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen zusätzlich zur Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null. 2. Mögliche Ermessensfehler unterhalb dieser Schwelle sind für den Kostenerstattungsanspruch rechtlich ohne Bedeutung. 3. Eine Ermessensreduzierung auf Null setzt nach allgemeinen Kriterien voraus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorliegen von Umständen ausgeschlossen ist, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zulassen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB III § 56 Abs. 1; i.d.F. v. 23.12.2003 § ;