LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2016
L 31 AS 1671/15
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; RVG § 14; RVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 648/13

Erstattung von Aufwendungen für mehrere VorverfahrenDieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen SinneMehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen L 31 AS 1671/15

DRsp Nr. 2016/10685

Erstattung von Aufwendungen für mehrere Vorverfahren Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne Mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber

1. Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. 2. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. 3. Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. 4. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; RVG § 14; RVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand: