Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.09.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für Ersatzpflege in den Jahren 2012 und 2013.
Die am 00.00.1938 geborene Klägerin war in der streitigen Zeit bei der Beklagten (kranken- und) pflegeversichert (Kündigung der Mitgliedschaft mit Wirkung zum 01.01.2015). Bis zum 14.07.2013 bezog sie Leistungen der Pflegestufe I, seit dem 15.07.2013 der Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Gepflegt wurde die Klägerin durch ihren (mittlerweile am 00.00.2013 verstorbenen) Ehemann und ihren Sohn.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|