LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2018
L 23 SO 77/17
Normen:
SGB XII § 25 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SO 1412/14

Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre KrankenhausbehandlungVoraussetzungen eines EilfallesBedarfsbezogenes MomentSozialhilferechtliches MomentNotsituation

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 23 SO 77/17

DRsp Nr. 2018/5196

Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung Voraussetzungen eines Eilfalles Bedarfsbezogenes Moment Sozialhilferechtliches Moment Notsituation

1. Ein Eilfall ist dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls umgehend geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Trägers der Sozialhilfe nicht möglich gewesen ist. 2. Ein Eilfall in diesem Sinne erfordert das Zusammentreffen eines bedarfsbezogenen mit einem sozialrechtlichen Moment. 3. Das bedarfsbezogene Moment verlangt, dass bei dem Empfänger der Nothilfe ein bestehender Bedarf unabweisbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. 4. Das sozialhilferechtliche Moment ist dann erfüllt, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis von dem Leistungsfall hatte, eine rechtzeitige Leistung objektiv nicht zu erlangen ist. 5. Die Notsituation muss keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Trägers und dessen Entschließung zur Hilfegewährung gelassen haben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 25 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Höhe von 54.665,83 EUR.