LSG Hamburg - Urteil vom 28.02.2018
L 2 U 18/17
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 184/16

Erstattung von Aufwendungen für eine HeilbehandlungVerunglücken am Arbeitsplatz unter ungeklärten UmständenHandlungstendenz bezogen auf die versicherte TätigkeitUnterbrechung der versicherten Tätigkeit für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung

LSG Hamburg, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 2 U 18/17

DRsp Nr. 2018/7089

Erstattung von Aufwendungen für eine Heilbehandlung Verunglücken am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen Handlungstendenz bezogen auf die versicherte Tätigkeit Unterbrechung der versicherten Tätigkeit für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung

1. In Fällen, in denen ein Versicherter am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunglückt, kommt es auf die Handlungstendenz des Verunglückten an. 2. Verunglückt der Beschäftigte an einem Ort, an dem er bis zum Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, spricht alles dafür, dass auch im Unfallzeitpunkt seine Handlungstendenz auf die versicherte Tätigkeit gerichtet war. 3. Dann müsste der Träger der Unfallversicherung beweisen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen hat. 4. Diese "Beweiserleichterungen" kommen aber nur dann in Betracht, wenn der Versicherte den räumlichen Bereich, in dem er zuletzt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, nicht verlassen und er dort kurz zuvor versicherte Tätigkeiten verrichtet hat.

1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin aus Anlass des Ereignisses vom 22. August 2014 getätigte Aufwendungen nach der für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften gemäß § 105 Abs. 2 SGB X zu erstatten.