OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2011
1 A 2896/09
Normen:
BVO § 3 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 2;

Erstattung von Arztkosten ohne die Voraussetzung des Verzichts eines Beamten auf die Versicherungsleistungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens; Gewährung von Beihilfe unabhängig von dem Verzicht auf Versicherungsleistungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BVO; Auswirkungen einer Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V durch Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 1 A 2896/09

DRsp Nr. 2012/3396

Erstattung von Arztkosten ohne die Voraussetzung des Verzichts eines Beamten auf die Versicherungsleistungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens; Gewährung von Beihilfe unabhängig von dem Verzicht auf Versicherungsleistungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BVO; Auswirkungen einer Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V durch Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen

1. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BVO NRW befasst sich ausschließlich mit dem Abzug von beihilfefähigen Aufwendungen. 2. Der Ausschluss des Beihilfeanspruchs für Aufwendungen, die entstehen, weil der Pflichtversicherte Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SBG V gewählt hat, entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe gegenüber anderen Leistungen, auf die der Beihilfeberechtigte einen rechtlich geschützten Anspruch hat. 3. Ein System der Beihilfen ist überhaupt nicht zwingend zur Gewährleistung des Alimentationsprinzips vorgeschrieben

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auch für das Verfahren erster Instanz auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVO § 3 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 2;

Gründe