I.
Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 5. August 1986 Alg für 312 Tage in Höhe von wöchentlich 278,40 DM. Der Kläger lebte von seiner Ehefrau getrennt, bei der sich auch das gemeinsame Kind Michaela (geboren 1984) befand. Er hat noch eine weitere Tochter aus erster Ehe (Elke, geboren 1971).
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