BSG - Beschluß vom 17.08.2005
B 9a V 12/05 B
Normen:
BVG § 31 §§ 31 ff ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 6 V 3/04 - 30.03.2005,
SG Leipzig, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 V 33/01

Erstattung schädigungsbedingter Mehraufwände für Versorgungsberechtigte

BSG, Beschluß vom 17.08.2005 - Aktenzeichen B 9a V 12/05 B

DRsp Nr. 2006/2211

Erstattung schädigungsbedingter Mehraufwände für Versorgungsberechtigte

Für Versorgungsberechtigte besteht kein allgemeiner Anspruch auf Erstattung jeglichen schädigungsbedingten Mehraufwandes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 31 §§ 31 ff ;

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 30. März 2005 die Auffassung des Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig bestätigt, wonach der schwer kriegsbeschädigte Kläger (Verlust des Armes links im Oberarm; umschriebene Hirnverletzungen rechts frontal mit Narbe an der rechten Stirnregion; Narbenbildung linker Oberschenkel mit Substanzverlust der Muskulatur und Sensibilitätsstörung und Einschränkung der Beugefähigkeit im linken Kniegelenk; Verwachsung der fünften Zehe links mit Narbe im Verwachsungsbereich; Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 vH) keinen Anspruch auf Erstattung von 95 DM hat, die er für ein - alle zwei Jahre erforderliches - Gesundheitsgutachten zur Aufrechterhaltung seiner Fahrerlaubnis (Auflagen: automatische Kupplung, Lenkradfixierung, Lenkerdrehknopf, Hupe und Blinker rechts, Scheibenwischer mit Fußbedienung, keine Hängerberechtigung) zu bezahlen hatte. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.