LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2015
2 Sa 8/15
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28g S. 1; SGB IV § 28g S. 2; SGB IV § 28g S. 3; SGB IV § 28g S. 4; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1929/14

Erstattung nachentrichteter Arbeitnehmeranteile zur SozialversicherungUnbegründete Zahlungsklage des Arbeitgebers bei vorsätzlicher Unterlassung des Beitragsabzugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 8/15

DRsp Nr. 2015/19519

Erstattung nachentrichteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitgebers bei vorsätzlicher Unterlassung des Beitragsabzugs

1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28g Satz 1 SGB IV) kann nach § 28g Satz 2 SGB IV nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden; ein unterbliebener Abzug darf nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. 2. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Lohnabzug danach nicht mehr möglich, ist ein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers wegen der von ihm nachentrichteten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 28g SGB IV ausgeschlossen, soweit das Vorliegen eines der in § 28g Satz 4 SGB IV geregelten Ausnahmetatbestände weder vorgetragen noch ersichtlich ist. 3. Der Arbeitgeber ist durch § nicht gehindert, Schadensersatz zu fordern, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dadurch sittenwidrig schädigt, dass er sich der Beitragsentziehung durch Lohnabzug entzieht (§ ); dazu hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Arbeitnehmer ihn am Einzug der Versicherungsbeiträge gehindert oder der Arbeitnehmer selbst gerade zu dem Zweck gekündigt hat, dem Lohnabzugsverfahren zu entgehen.