LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.03.2009
11 Ta 11/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; JVEG § 5; JVEG § 6 Abs. 1; JVEG § 6 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; BRKG § 7 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2744/07 KO

Erstattung hypothetischer Reisekosten im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 11/09

DRsp Nr. 2009/10695

Erstattung hypothetischer Reisekosten im Arbeitsgerichtsverfahren

1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO kann die Partei diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; Anwaltskosten sind dann und insoweit zu erstatten, als durch die Beauftragung des Anwalts Reisekosten der Partei erspart worden sind. 2. Zur Erstattung von Reisekosten ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, bei der die Reisekosten der Partei im Falle eigener Terminswahrnehmung und die dem Prozessbevollmächtigten entstandenen tatsächlichen Kosten gegenüber zu stellen sind; ist die Partei am gleichen Ort wie ihr Prozessbevollmächtigter ansässig, unterschieden sich ihre (hypothetischen) Reisekosten nicht von den (tatsächlichen) ihres Prozessbevollmächtigten. 3. Bei dem Ansatz hypothetischer Reisekosten muss dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Partei die Kosten so gering halten muss, wie es sich mit einer effektiven Interessenwahrung verträgt; unangemessener Reisekostenaufwand ist entsprechend zu kürzen.

Tenor: