LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2008
13 Ta 483/07
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1; RVG -VV Nr. 7001;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3130/04

Erstattung hypothetischer Reisekosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 483/07

DRsp Nr. 2009/19526

Erstattung hypothetischer Reisekosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Dem Erstattungsverbot des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterliegen nicht die sogenannten hypothetischen Reisekosten. Dies sind solche, die der Partei selbst entstanden wären, hätte sie nicht einen Prozessbevollmächtigten hinzugezogen. Die Berechnung der hypothetischen Reisekosten folgt den §§ 5 ff JVEG, nicht den Nummern 7001 ff VV RVG.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2007 - 3 Ca 3130/04 - wird auf Kosten des Beklagtenvertreters zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1; RVG -VV Nr. 7001;

Gründe:

I.

Der vorliegende Rechtsstreit endete am 28. März 2007 nach Durchführung von zwei Verhandlungsterminen durch Klagerücknahme. Dementsprechend wurden dem Kläger durch Beschluss vom 4. Juli 2007 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Am 4. April 2006 war dem Beklagten rückwirkend ab 21. November 2005, dem Datum der Antragstellung, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Hierauf wurde dem Beklagtenvertreter am 6. August 2007 bereits ein Vorschuss von 768,50 € für Verfahrens- und Terminsgebühren, Postpauschale und Umsatzsteuer gezahlt.