LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2015
L 18 AL 276/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50; SGB III § 330;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 296/11

Erstattung eines Eingliederungszuschusses nach Lohnfortzahlung im KrankheitsfallSubjektiver FahrlässigkeitsmaßstabMögliche Klageänderung und Sachurteilsvoraussetzungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen L 18 AL 276/14

DRsp Nr. 2015/10542

Erstattung eines Eingliederungszuschusses nach Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab Mögliche Klageänderung und Sachurteilsvoraussetzungen

1. Ein aus öffentlichen Mitteln gezahlter Zuschuss zum Arbeitsentgelt entfällt, soweit Arbeitsentgelt letztlich von der Krankenkasse aus Gründen der Entlastung von Unternehmen mit geringer Mitarbeiterzahl übernommen wird. 2. Ansonsten würde der Arbeitgeber im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund dieser Risikovorsorge nicht nur von seinen Lohnkosten entlastet, sondern könnte mit öffentlichen Mitteln einen wettbewerbswidrigen Überschuss erzielen. 3. Auch für eine mögliche Klageänderung müssen die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vollständig vorliegen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50; SGB III § 330;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich zuletzt gegen die von ihr nach entsprechender Teilaufhebung der Bewilligung iHv 5.453,76 EUR geforderte Erstattung eines Eingliederungszuschusses (EGZ), den sie für die Einstellung des Beigeladenen erhalten hatte.