BSG - Beschluss vom 01.03.2018
B 12 KR 77/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3980/16
SG Mannheim, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2666/16

Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungTätigkeit in einer Rechtsanwaltssozietät während des juristischen VorbereitungsdienstesRüge einer ÜberraschungsentscheidungEntscheidungsrelevante Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 77/17 B

DRsp Nr. 2018/7701

Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Tätigkeit in einer Rechtsanwaltssozietät während des juristischen Vorbereitungsdienstes Rüge einer Überraschungsentscheidung Entscheidungsrelevante Gehörsverletzung

1. Eine Überraschungsentscheidung kann mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden.2. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine entscheidungsrelevante Gehörsverletzung vorliegt. 3. Aus dem Prozessrecht lässt sich keine Verpflichtung des Gerichts ableiten, die Prozessparteien über die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zu informieren.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I