OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2015
6 A 1443/14
Normen:
FHVOPol NRW § 2 Abs. 1; FHVOPol NRW § 5 Abs. 1 S. 3; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1354/13

Erstattung der zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen Implantatversorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 6 A 1443/14

DRsp Nr. 2015/6103

Erstattung der zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen Implantatversorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Erstattung der zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen Implantatversorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge abgewiesen worden war. Die in dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300)" formulierten Anforderungen an die Polizeidiensttauglichkeit sind nicht uneingeschränkt auf die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit übertragbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FHVOPol NRW § 2 Abs. 1; FHVOPol NRW § 5 Abs. 1 S. 3; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).