LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2009
L 9 AL 191/03
Normen:
SGB III § 330 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 468/00

Erstattung der Winterbauumlage; Umlagepflicht von Transportbetonunternehmen; ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 191/03

DRsp Nr. 2009/20158

Erstattung der Winterbauumlage; Umlagepflicht von Transportbetonunternehmen; ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III

In qualitativer Hinsicht ist für die Annahme einer ständigen Rechtsprechung im Sinne des § 330 Abs. 1 SGB III eine Entscheidung des zuständigen obersten Gerichtshofes des Bundes erforderlich. Sie kann auch dann vorliegen, wenn nur eine Entscheidung des Bundessozialgerichts ergangen ist, die vom betroffenen Versicherungsträger zB. durch Runderlass verbindlich akzeptiert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 330 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung der Winterbauumlage in Höhe von 51.693,06 Euro zuzüglich Zinsen.