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Streitig ist, ob die Klägerin vom Beklagen die Erstattung von Pauschgebühren verlangen kann.
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert. Der Beklagte zahlte seine monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von zuletzt monatlich 77,99 DM ab Juli 2001 nicht mehr. Zum 1. Januar 2002 kündigte er seine Versicherungen.
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