LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2013
L 13 R 2947/12
Normen:
SGB VI § 10; SGB VI § 12 Abs. 2; SGB VI § 15; SGB VI § 9; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4536/10

Erstattung der Kosten für einen Aufenthalt am Toten Meer als Leistung zur medizinischen Rehabilitation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen L 13 R 2947/12

DRsp Nr. 2013/23269

Erstattung der Kosten für einen Aufenthalt am Toten Meer als Leistung zur medizinischen Rehabilitation

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 10; SGB VI § 12 Abs. 2; SGB VI § 15; SGB VI § 9; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten für einen Aufenthalt am Toten Meer als Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Höhe von 2.678,98 EUR.

Die 1975 geborene Klägerin ist als Eventmanagerin versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert. Sie leidet seit ihrem 13. Lebensjahr an chronischer Psoriasisarthritis, die regelmäßig durch Aufenthalte am Toten Meer behandelt wurde, zuletzt im August 2007; die Kosten hierfür wurden nachträglich durch die gesetzliche Krankenkasse erstattet.