Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für eine Versorgung mit einem Echthaarteil nach Maßanfertigung hat.
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