LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.03.2019
L 4 KR 50/16
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs.1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 286/11

Erstattung der Kosten für eine Versorgung mit einem EchthaarteilAnspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen LebenNotwendige Versorgung zum Behinderungsausgleich

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 50/16

DRsp Nr. 2019/8474

Erstattung der Kosten für eine Versorgung mit einem Echthaarteil Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Notwendige Versorgung zum Behinderungsausgleich

1. Der Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setzt bei einer Frau nicht voraus, dass ihr ursprüngliches Aussehen durch einen Haarersatz so weit wie möglich wiederhergestellt wird. 2. Der Behinderungsausgleich beinhaltet allerdings die notwendige Versorgung, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht auf den ersten Blick erkennbar werden zu lassen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs.1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für eine Versorgung mit einem Echthaarteil nach Maßanfertigung hat.