LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2022
L 4 KR 30/18
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 239/16

Erstattung der Kosten für eine optische KohärenztomografieVoraussetzungen eines Systemversagens (vorliegend verneint)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 30/18

DRsp Nr. 2022/15022

Erstattung der Kosten für eine optische Kohärenztomografie Voraussetzungen eines Systemversagens (vorliegend verneint)

Es stellt kein Systemversagen dar, dass der Gemeinsame Bundesausschuss im Jahre 2016 noch kein Beratungsverfahren nach § 135 Abs 1 SGB V zum Einsatz der optischen Kohärenztomografie (OCT) bei posteriorer Uveitis durchgeführt hatte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für eine optische Kohärenztomografie (OCT) i.H.v. 84,87 €.

Die OCT ist ein nicht-invasives bildgebendes Verfahren, mit dem Netzhautstrukturen, ähnlich wie in einem histologischen Schnitt, hochauflösend abgebildet werden können. Die OCT erzeugt zwei- und dreidimensionale Aufnahmen, die eine objektive und quantitative Beurteilung der Netzhaut, insbesondere der intra- und subretinalen Strukturen wie zum Beispiel Flüssigkeitsansammlungen, Narbenprozesse und Veränderungen der Netzhautdicke, zulassen.