Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.9.2022 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2021 verurteilt, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens den Klägern dem Grunde nach in Höhe von 3% zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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