LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.03.2022
L 21 AS 1567/22
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1;

Erstattung der Kosten eines VorverfahrensErmittlung der Höhe des ErstattungsanspruchsRechtsstreit über Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 1567/22

DRsp Nr. 2023/15187

Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs Rechtsstreit über Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

Wird der Widerspruch nicht näher begründet, ist das Begehren für eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X auszulegen und dabei davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen beansprucht werden – hier im Falle der Ermittlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.9.2022 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2021 verurteilt, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens den Klägern dem Grunde nach in Höhe von 3% zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Kläger sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Kosten eines Vorverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten sind.