LSG Thüringen - Beschluss vom 25.08.2011
L 4 AS 1223/11 NZB
Normen:
SGB X § 42 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 13 AS 7454/09 - 3.5.2011,

Erstattung der Kosten des Vorverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Begründung von Verwaltungsakten

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 4 AS 1223/11 NZB

DRsp Nr. 2012/12304

Erstattung der Kosten des Vorverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Begründung von Verwaltungsakten

1. Der Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X ist nicht auf Fälle des § 42 SGB X zu erweitern. Voraussetzung für die Erstattung der Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm, dass der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist. Im Umkehrschluss hat eine Kostenerstattung jedenfalls dann nicht zu erfolgen, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt schon aus anderen Gründen als der Verletzung von Verfahrensvorschriften keinen Erfolg verspricht.