OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2014
12 B 70/14
Normen:
SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1234/13

Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bei fehlender Verfügbarkeit eines Platzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 12 B 70/14

DRsp Nr. 2014/12648

Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bei fehlender Verfügbarkeit eines Platzes

1. § 24 Abs. 2 SGB VIII vermittelt auch im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten im Bereich der Betreuung durch Kindertageseinrichtungen.2. Das Angebot eines Tagespflegeplatzes erfüllt den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nur dann hinreichend, wenn dessen Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII, soweit diese einkommensabhängig zu zahlen sind, nicht noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt an die Tagespflegeperson zu entrichten haben.