LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2016
L 7 SO 3588/14
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 106; SGB XII § 98 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2392/13

Erstattung der Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe; Gewöhnlicher Aufenthalt wohnsitzloser Personen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 3588/14

DRsp Nr. 2016/4766

Erstattung der Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe; Gewöhnlicher Aufenthalt wohnsitzloser Personen

Hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung, wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, gelten für wohnsitzlose Personen keine abweichenden Kriterien (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 - [...] Rdnrn. 13, 17).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 106; SGB XII § 98 Abs. 2;

Tatbestand

Im Streit steht die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 11.600,50 Euro, die der Kläger für die Eheleute C.U. und R.U. als Sozialhilfe erbracht hat.

Der 1955 geborene deutsche Staatsangehörige C.U. ist mit der 1961 geborenen kamerunischen Staatsangehörigen R.U. verheiratet. Beide sind chronisch psychisch krank und verfügten über kein Einkommen und Vermögen. Am 30. April 2010 erteilte die Stadtverwaltung L. der R.U. eine Aufenthaltserlaubnis, am 18. April 2011 die Stadt F. und am 3. April 2012 die Stadt O..