Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Im Streit steht die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 11.600,50 Euro, die der Kläger für die Eheleute C.U. und R.U. als Sozialhilfe erbracht hat.
Der 1955 geborene deutsche Staatsangehörige C.U. ist mit der 1961 geborenen kamerunischen Staatsangehörigen R.U. verheiratet. Beide sind chronisch psychisch krank und verfügten über kein Einkommen und Vermögen. Am 30. April 2010 erteilte die Stadtverwaltung L. der R.U. eine Aufenthaltserlaubnis, am 18. April 2011 die Stadt F. und am 3. April 2012 die Stadt O..
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