Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 28. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Kläger und ihre Streithelferin erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
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