LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2015
L 4 R 819/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2; VAErstV § 2 Abs. 1 und Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 6364/08

Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Folgen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen L 4 R 819/12 NZB

DRsp Nr. 2015/7063

Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Folgen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

Ein Verstoß des Rentenversicherungsträgers gegen seine Obliegenheit aus § 2 Abs. 1 VAErstV, die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, festzustellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anzufordern, hat nicht zur Folge, dass die Erstattungsanforderung mit Ablauf dieser Frist als erfolgt gilt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt 3.260,91 EUR.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2; VAErstV § 2 Abs. 1 und Abs. 3;

Gründe:

Die am 28. September 2012 eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2012 ist zulässig, aber unbegründet.