LSG Bayern - Beschluss vom 13.08.2009
L 4 KR 150/09 B ER
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 90/09

Erstattung außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Obliegenheitsverletzung des Versicherten

LSG Bayern, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 150/09 B ER

DRsp Nr. 2009/23494

Erstattung außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Obliegenheitsverletzung des Versicherten

Bei Obliegenheitsverletzung des Versicherten besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rechtsstreit über Krankengeld. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) aufzuerlegen sind.

Der 1974 geborene Antragsteller leidet nach einem Schädel-Hirn-Trauma an wiederholten depressiven Störungen. Seit 22.01.2009 ist der Antragsteller mit der Diagnose "schwere depressive Episode" arbeitsunfähig.