I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (
Der 1974 geborene Antragsteller leidet nach einem Schädel-Hirn-Trauma an wiederholten depressiven Störungen. Seit 22.01.2009 ist der Antragsteller mit der Diagnose "schwere depressive Episode" arbeitsunfähig.
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