SG Koblenz, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 450/06
Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen L 3 B 307/06 AS
DRsp Nr. 2007/20448
Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens
Durch die Beschwerde gegen einen den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss stellt eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG mit der Folge dar, dass im Beschwerdeverfahren vom Landessozialgericht eine Kostenentscheidung zu treffen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]