BVerwG - Urteil vom 29.01.2004
5 C 24.03
Normen:
SGB VIII § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 120, 124
FamRZ 2004, 1374
NVwZ-RR 2004, 500
Vorinstanzen:
VGH München - 12 B 99.1427 - 15.05.2003,
VG München, vom 18.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 96.3681

Ersparte Aufwendungen der Eltern bei auswärtiger Unterbringung des Kindes - Heranziehung zu Kostenbeitrag; Betreuungsaufwand als ersparte Aufwendungen

BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 5 C 24.03

DRsp Nr. 2004/5598

Ersparte Aufwendungen der Eltern bei auswärtiger Unterbringung des Kindes - Heranziehung zu Kostenbeitrag; Betreuungsaufwand als ersparte Aufwendungen

»1. Ersparte Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind lediglich die finanziellen Mittel, die die Eltern bzw. ein Elternteil, mit denen bzw. mit dem ein Kind vor Beginn der Hilfe zusammengelebt hat, tatsächlich aufgewendet haben, und die aufgrund der auswärtigen Unterbringung nicht mehr aufgewendet werden müssen. Hierzu gehört ersparter Erziehungs- oder Betreuungsaufwand dann nicht, wenn er sich nicht in finanziellen Aufwendungen niedergeschlagen hatte. Auch die Möglichkeit, aufgrund der größeren zeitlichen Verfügbarkeit durch Wegfall von Erziehungs- und Betreuungspflichten zusätzliches Einkommen zu erzielen, begründet keine "ersparten Aufwendungen".2. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auf der Grundlage von nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII setzt voraus, dass den Eltern oder dem Elternteil, die oder der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden sollen, durch die auswärtige Unterbringung tatsächlich Aufwendungen erspart werden, an die eine solche Festlegung für die Bemessung des Kostenbeitrags anknüpfen kann.«

Normenkette:

SGB VIII § 94 Abs. 2 ;

Gründe:

I.