LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.07.2013
L 5 AS 711/13 B ER
Normen:
SGG § 96; SGB II 39; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 124/13

Ersetzung; vorläufige Leistungsbewilligung; endgültiger Festsetzung; Bestandskraft; Feststellung der aufschiebenden Wirkung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 711/13 B ER

DRsp Nr. 2013/19302

Ersetzung; vorläufige Leistungsbewilligung; endgültiger Festsetzung; Bestandskraft; Feststellung der aufschiebenden Wirkung

1. Zur Zulässigkeit der deklaratorischen Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes 2. Wird ein vorläufiger Leistungsbescheid durch einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid ersetzt, wird dieser nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gegen die vorläufige Leistungsbewilligung. Der gesonderten Einlegung des Widerspruchs zur Verhinderung der Bestandskraft des Bescheids bedarf es nicht.

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5 Juni 2013 werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 96; SGB II 39; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Bescheide des Antragsgegners im Rahmen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die Antragsteller sind verheiratet und beziehen vom Antragsgegner als Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller betreibt als Selbstständiger einen Imbissstand.