LAG Hamm - Beschluss vom 16.03.2012
13 TaBV 48/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 117/10

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 13 TaBV 48/11

DRsp Nr. 2012/10596

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers

1. Der Verlust der Wählbarkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat steht einer Versetzung nicht entgegen, wenn es eine, sei es auch nur geringe, tatsächliche, d.h. arbeitsmäßige Verknüpfung zum bisherigen Betrieb gibt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Umfang von etwa 25% seiner Gesamtarbeitszeit weiterhin in dem bisherigen Arbeitsbereich tätig sein wird. 2. Eine aus betrieblichen Gründen nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Arbeitnehmers liegt nicht vor, wenn es sich um eine gut nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte personelle Einzelmaßnahme handelt. Denn die Unternehmerentscheidung ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern als vorgegebener betrieblicher Grund hinzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 8 BV 117/10 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

A.

Die Arbeitgeberin verlangt im Rahmen des § 99 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Arbeitnehmers S1.