BAG - Beschluss vom 09.03.2011
7 ABR 127/09
Normen:
BetrVG § 99;
Fundstellen:
NZA 2011, 880
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 141/07
ArbG München, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BV 23/07

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung; Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats; Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG; Vervollständigung der Unterrichtung im Zustimmungsersetzungsverfahren

BAG, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 127/09

DRsp Nr. 2011/10985

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung; Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats; Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG; Vervollständigung der Unterrichtung im Zustimmungsersetzungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Gegenstand eines die Ein- oder Umgruppierung betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahrens ist die Mitbeurteilung des Betriebsrats auf der Grundlage einer konkreten Bekundung der Rechtsansicht des Arbeitgebers zur richtigen Einreihung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsordnung. Der Arbeitgeber muss an einer einmal bekundeten Einschätzung nicht festhalten. Er kann die Prüfung nochmals vornehmen und zu einer anderen oder auch der gleichen Ein- oder Umgruppierungsbeurteilung kommen. Hierbei ist der Betriebsrat - erneut - zu beteiligen. 2. Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sowie für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf.