LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2010
8 TaBV 50/09
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 45/09

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung bei unbegründetem Einwand einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung; Herabgruppierung einer Hauptkassiererin bei Unterschreitung tariflicher Mindestzahl untergebener Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 8 TaBV 50/09

DRsp Nr. 2011/6424

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung bei unbegründetem Einwand einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung; Herabgruppierung einer Hauptkassiererin bei Unterschreitung tariflicher Mindestzahl untergebener Mitarbeiter

1. Unterschreitet die Anzahl der einer Hauptkassiererin unterstellten Mitarbeiter die im tariflichen Tätigkeitsbeispiel für die Tarifgruppe 8 genannte Mindestzahl von sechs Mitarbeitern, erweist sich die von der Arbeitgeberin vorgesehene Eingruppierung in die Tarifgruppe 7 als zutreffend; bei der Reduzierung der Anzahl unterstellten Mitarbeiter handelt es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Maßnahme, wenn der Hauptkassiererin bereits seit nahezu 1,5 Jahren weniger als sechs Vollzeitarbeitskräfte unterstellt sind und sich daraus ergibt, dass sich die Personalreduzierung durchaus als eine auf eine gewisse Dauer gerichtete Maßnahme darstellt. 2. Ob die Arbeitgeberin im Hinblick auf ein bestimmtes Personalbudget die betreffende Abteilung wieder aufstocken kann, ist insoweit unerheblich.