LAG München - Beschluss vom 11.03.2010
4 TaBV 86/09
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 626; BGB § 616;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 23/09

Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen des Vorwurfs erschlichener Freistellung zur Betreuung seines erkrankten Kleinkindes

LAG München, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 4 TaBV 86/09

DRsp Nr. 2010/15233

Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen des Vorwurfs "erschlichener" Freistellung zur Betreuung seines erkrankten Kleinkindes

(Erfolglose) Beschwerde gegen die erstinstanzlich abgelehnte beantragte Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen des Vorwurfs "erschlichener" Freistellung zur Betreuung seines erkrankten Kleinkindes (im Zusammenhang mit einer spezifischen arbeitsvertraglichen Regelung zur lediglich unbezahlten Freistellung in solchen Fällen) und wegen Verstoßes gegen ein, aufgrund offensichtlich rechtswidriger einseitiger Freistellung, verhängtes Hausverbot gegen das beteiligte Betriebsratsmitglied.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. August 2009 - 22 BV 23/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103; BGB § 626; BGB § 616;

Gründe:

A. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 beantragt im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat und Beteiligten zu 2 verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3 als Betriebsratsmitglieds.